Kanalfähre – Regeln zur Diskriminierung Ungeimpfter inzwischen beliebig?

Einem Bericht der Landeszeitung zufolge soll die „3-G Regel“ für Autofahrer auf Fähren des Nord-Ostsee-Kanals gelten, da diese zum Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gehören. Der Sprecher Thomas Fischer des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Amtes soll auf Nachfrage der Zeitung bestätigt haben, dass „3-G“ für Fußgänger und Autofahrer gilt.

Somit müssen nicht geimpfte und genese Menschen einen Testnachweis vorlegen.

Aus Sicht der AfD im Kreis Rendsburg-Eckernförde gehören die Kanalfähren nur zum Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), sofern sie Personen gegen Entgelt befördern. Dies gilt in Häfen oder auf natürlichen Wasserstraßen, nicht aber auf künstlichen Wasserstraßen, bei denen die Beförderung kostenlos vorgenommen werden muss. Dazu zählt der Nord-Ostsee-Kanal.

Autofahrern steht somit eine kostenlose Beförderung über den Kanal zu. Daher besteht kein Kontakt, etwa zum Bezahlen, zu dem Fährpersonal oder zu anderen Mitreisenden.

Eine „3-G Regel“ für diese Autofahrer dürfte mehr als Schikane zu werten und nicht verhältnismäßig sein und einer Rechtsgrundlage entbehren.

Redaktion

Redaktion des Kreisverbandes der AfD Rendsburg-Eckernförde.

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