Am 29.11.2020 stellte die AfD Fraktion des Kreises Rendsburg-Eckernförde nachfolgenden Antrag und reichte die Begründung am 14.12.2020 im Kreistag nach, so dass alle Mitglieder des Kreistages wie auch der Landrat sich über die Fakten informieren konnten.
Antrag der AfD Fraktion im Kreis Rendsburg Eckernförde vom 29.11.2020
[…] hiermit stellt die AfD Fraktion, des Kreises Rendsburg Eckernförde, zum Kreistag am 14.12.2020 folgenden Antrag zur Abstimmung in den Kreistag ein:Aufhebung sämtlicher „Corona“ Maßnahmen des Kreises.
Beschlußvorschlag
Der Kreistag des Kreises Rendsburg Eckernförde möge beschließen:
Alle Maßnahmen, die vom Landrat (der Kreisverwaltung) in Bezug auf das allgemein als „Corona“ bezeichnete Geschehen getroffen wurden, aufzuheben.
Begründung:
Aufgrund des sich ständig ändernde Rechts- Verordnungs- und Allgemeinverfügungslage und den täglich neu publizierten Fakten und Beweisen wird die Begründung nachgereicht.
Antragsbegründung vom 14.12.2020
Betrifft den Antrag der AfD Fraktion des Kreis Rendsburg-Eckernförde
zur
Aufhebung sämtlicher „Corona“ Maßnahmen des Kreises
Für den Kreistag am 14. Dezember 2020
Inhalt
Intensivbettenauslastung und Gefährdung des Gesundheitssystems. 10
Portugiesisches Berufungsgericht hält PCR-Tests für unzuverlässig und hebt Quarantäne auf 15
Begründung:
Der Landrat beruft sich zur Begründung der von der AfD-Fraktion nicht für zweckmäßig erachteten Maßnahmen in seiner Allgemeinverfügung auf die §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Absatz 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in Ausführung des § 2a
Abs. 2 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29.11.2020 (Corona-BekämpfVO). Diese Allgemeinverfügung stellt sich inhaltlich als eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung dar. Danach kann das Land den Landrat durch Rechtsverordnung gemäß Art. 54 Abs. 4 der Landesverfassung zur Übernahme und Durchführung derartiger Aufgaben verpflichten. Die Aufgabenwahrnehmung betrifft zunächst einmal die Frage, „ob“ überhaupt gehandelt werden soll. Die Art und Weise der Durchführung der Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (das „wie“) beinhaltet allerdings auch Aspekte der Zweckmäßigkeit. Erscheint die Maßnahme nach sorgfältiger, im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Landrats liegender Prüfung nicht als zweckmäßig, so kann von dieser selbstredend auch Abstand genommen werden. Aus diesem Umstand heraus folgt dann wiederum, dass nach der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung bei einer hinreichenden Änderung der zugrunde liegenden Sach- und Tatsachenlage die Maßnahme aus dem Gesichtspunkt des „actus contrarius“ in Eigenständigkeit des Landrats auch wieder rückabgewickelt, d.h. aufgehoben werden kann. Dieser Sicht steht nicht entgegen, dass der Landrat bei dieser Aufgabenwahrnehmung der Fachaufsicht des Landes gemäß § 51 Abs. 2 Satz 5 der Kreisordnung (KreisO) unterliegt. Zwar kann die Innenministerin als Aufsichtsbehörde gemäß §§ 17 Abs. 1,18 des allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) die Zweckmäßigkeitserwägungen des Landrats in einem gewissen Maße beaufsichtigen. Allerdings hat sie diese nur beschränkt zu überprüfen – etwa auf das Vorhandensein von Verfahrensfehlern, oder etwa die Vornahme sachfremder Erwägungen – und kann daher nicht ihre eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen des Landrats setzen. In Abgrenzung von der allgemeinen Rechtsaufsicht spricht man deshalb von einer „Sonderaufsicht“, bei der anders als bei der auftragsweisen Erledigung staatlicher Aufgaben, das Weisungsrecht der Innenministerin begrenzt ist, vgl. § 120 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO).
Die Allgemeinverfügung des Landrats erweist sich ungeachtet des Vorliegens gravierender, formeller Mängel unter Berücksichtigung der jüngsten, wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr als hinreichend zweckmäßig, um das mit ihr erstrebte Ziel zu erreichen, nämlich die Ausbreitung des Covid-19-Virus zu bekämpfen. Sie sollte daher aufgehoben werden.
Zunächst bestehen bereits gravierende Bedenken, dass die §§ 28,28 a des Infektionsschutzgesetzes (InfSchG) die zugrunde liegende Rechtsverordnung (Corona-Bekämpfungsverordnung) überhaupt decken. Nach § 28 InfSchG müssten hierfür zunächst Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt worden sein. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass gegenwärtig überhaupt Menschen an dem Corona-Virus erkranken. Allerdings stützt sich der Verordnungsgeber wegen der Gefährlichkeit des angeblichen „Pandemie-Geschehens“ auf ein Instrumentarium, was nach übereinstimmender Meinung in der medizinischen und infektiologischen Wissenschaft nicht geeignet ist, eine solche Gefahr überhaupt festzustellen. Der Verordnungsgeber beruft sich insoweit stets auf die Feststellungen des Robert Koch Instituts (RKI), wonach sich das Infektionsgeschehen unter Heranziehung der Testungen auf das Corona Virus SARS-CoV-2 seit dem Beginn der kalten Jahreszeit dramatisch potenziert. Der Corona- Test ist jedoch nicht in der Lage, eine Infektion mit dem Virus festzustellen. Unter Infektion versteht man herkömmlich die Ansteckung mit einer Krankheit. Die überwiegende Mehrheit von 95 % der auf das SARS-CoV-2 Virus positiv getesteten Menschen hat jedoch überhaupt keine Krankheitserscheinungen und ist von daher im Sinne der §§ 28,28 a des Infektionsschutzgesetzes (InfSchG) nicht krank, krankheits- oder ausscheidungsverdächtig. Sie ist eben nur „Corona- positiv“. Die Grundvoraussetzung des § 2 InfSchG ist mithin schon nicht gewahrt, denn danach ist von einer Infektion nur bei der Aufnahme eines Krankheitserregers und seiner nachfolgenden Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus auszugehen, d.h., wenn der Mensch erkrankt ist. Es ist wissenschaftlich völlig unerforscht und von daher offen, ob man bei ihnen von Ansteckungsverdächtigen im Sinne dieser Bestimmungen ausgehen kann. Auch auf der Grundlage der RKI-Annahmen zur Aussagekraft der PCR-Tests kann man im günstigsten Fall lediglich festhalten, dass der positiv getestete Mensch irgendwann einmal Kontakt mit dem Virus hatte.
Auch der im letzten Jahr verstorbene Erfinder des PCR-Tests, Kary Mullis, hat immer wieder darauf hingewiesen, dass sein Test allein dazu geeignet ist, ein ansonsten für das menschliche Auge unsichtbares Molekül oder Fragment eines Moleküls durch Vergrößerung sichtbar zu machen, nicht aber, eine Aussage dazu zuzulassen, ob das, was sichtbar gemacht wurde, gefährlich ist oder krank macht. Insbesondere kann ein PCR Test – auch wenn er korrekt durchgeführt wird – keinerlei Aussage dazu treffen, ob eine Person infiziert/infektiös (= ansteckend für andere) ist. Denn der Test kann nicht unterscheiden zwischen „toter” Materie, d.h., z.B. einem völlig harmlosen Überbleibsel des Kampfes des körpereigenen Immunsystems gegen eine Erkältung oder eine Grippe (solche Fragmente finden sich noch viele Monate, nachdem das Immunsystem das Problem „erledigt” hat) und „lebender” Materie, d.h., einem „frischen”, reproduktionsfähigen Virus.
Vielmehr müssen für die Feststellung einer Infektion mit SARS-COV 2 weitere, und zwar konkret diagnostische Methoden eingesetzt werden.
Also sagt das PCR-Test- Ergebnis allein nichts darüber aus, ob der Getestete auch infiziert ist. Aber auch diese Ergebnisse, die also nur keine oder allenfalls eine geringe Aussagekraft im Hinblick auf eine reale Infektion haben, begegnen von ihrer Systematik her ernsthafter Kritik:
The Lancet (eine der ältesten und renommiertesten medizinischen Fachzeitschriften der Welt) wies in einem Beitrag über die Falsch-Positiv-Rate (in Großbritannien) auf Folgendes hin:
„The current rate of operational false-positive swab tests in the UK is unknown; preliminary estimates show it could be somewhere between 0·8% and 4·0% (2,6). This rate could translate into a significant proportion of false-positive results daily due to the current low prevalence of the virus in the UK population, adversely affecting the positive predictive value of the test.“
Übersetzung (deepl.com):
„Die aktuelle Rate operativer falsch-positiver Abstrichproben im Vereinigten Königreich ist unbekannt; vorläufige Schätzungen zeigen, dass sie irgendwo zwischen 0-8% und 4-0% liegen könnte (2,6). Diese Rate könnte sich aufgrund der derzeit niedrigen Prävalenz des Virus in der britischen Bevölkerung täglich in einem signifikanten Anteil falsch-positiver Ergebnisse niederschlagen, was sich negativ auf den positiven Vorhersagewert des Tests auswirken könnte.“
Quelle: www.thelancet.com/respiratory Published online September 29, 2020 https://doi.org/10.1016/S2213-2600(20)30453-7
Das Deutsche Ärzteblatt schreibt hierzu Folgendes:
„Richtig positiv getestet werden 21 von 30 infizierten Personen, falsch negativ sind damit 9 Ergebnisse. Richtig als gesund erkannt werden 921 von 970 Personen, falsch positiv bleiben 49. Der positive Vorhersagewert errechnet sich als Quotient aus der Zahl der richtig positiv Getesteten (21) und der Summe aller Personen mit positivem Testergebnis (21 + 49 = 70). Er ist mit 0,30 erschreckend gering – 70 % der als positiv getesteten Personen sind gar nicht positiv, ihnen wird aber Quarantäne verordnet. Der negative Vorhersagewert als Quotient aus der Zahl der richtig negativ Getesteten 921 und der Summe aller Personen mit negativem Testergebnis (921 + 9 = 930) ist hingegen 0,99, also sehr gut.“
Quelle: Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 24 | 12. Juni 2020
Nach allem ist von falsch-positiven Tests im Bereich von 2% (oder mehr) der Getesteten auszugehen. Aber auch wenn diese geringe Fehlerquote vielleicht noch hinzunehmen wäre, kann man die Test-Ergebnisse nicht ungefragt übernehmen, denn diese hängen von einer Reihe von Parametern ab, die gezielt so manipuliert werden können, dass viele oder wenige (scheinbar) positive Ergebnisse erzielt werden.
Eine Manipulation ergibt sich bereits daraus, dass seit März die Anzahl der Tests überall erhöht wurde. Wurden anfangs noch überwiegend Krankheitsverdächtige getestet, wurden die Test-Kapazitäten nun auf über eine Million Tests pro Woche ausgeweitet und überwiegend gesunde Menschen getestet. Immer mehr renommierte Wissenschaftler kritisieren nun das Vorgehen und die Schlussfolgerungen mit Ihrer teils bedeutenden Expertise. So ist nicht bekannt, mit welchen der entscheidenden Parameter die Tests in Deutschland durchgeführt werden. Die Parameter werden zu dem Testergebnis nicht übermittelt, sondern sind völlig offen.
In der Wissenschaft gilt als anerkannt, dass eine Aussage über ein positives Testergebnis nur bis zu einem CT- Wert von 25 aussagekräftig ist. Die Drosten-Tests werden nach verschiedenen Angaben mit bis zu 40 Durchläufen durchgeführt, so dass „nahezu immer etwas gefunden wird“.
„Insbesondere stellt die Anzahl der Zyklen der Amplifikation eine entscheidende Stellschraube dar. Die Vergrößerung kann eingestellt werden auf 1, 2, 3, 4 usw., wobei diese Schritte bedeuten, dass das jeweils um das 2- fache, 4- fache, 8- fache, 16– fache, 32- fache usw. vergrößert wird. Das Frankfurter Gesundheitsamt z.B. geht davon aus, dass alles, was erst bei einem Zyklus von 25 erkannt wird, bedeutungslos ist, und beachtet die so erkannten „positiv”-Resultate eines cut off (Ct-Wertes) von mehr als 25 gar nicht. Selbst das RKI hat veröffentlicht, dass jenseits der 30 nicht mehr mit einer Infektiosität zu rechnen ist.
Eine kanadische Studie von Jared Bullard/Guillaume Poliquin in Clinical Infectious Deseases 2020, nachzulesen unter dem Link:
https://doi.org/10.1093/cid/ciaa638
Also sagt der PCR-Test nichts darüber aus, ob der positiv Getestete medizinisch krank ist (Infizierter). Die Falsch-Positiv-Rate entspricht zum Teil dem Anteil der positiv Getesteten. Die angewandten Parameter, mit denen jeder als positiv definiert werden könnte, sind nicht bekannt. Das RKI spricht von „Fällen“, womit positiv getestete gemeint sind, Politik und Medien sprechen von Infizierten, obwohl der PCR-Test unsicher ist, siehe oben. Darauf basieren erhebliche grundrechtsverletzende Maßnahmen, bzw. werden damit bergründet.
Auf der Grundlage fehlender Validität der Testergebnisse kann man schon nicht von einer Pandemie ausgehen. Aber auch die sonstigen Fakten sprechen dagegen.
Sterblichkeit
Von einer Pandemie kann man nur ausgehen, wenn eine überproportionale Gesamtsterblichkeit zu verzeichnen ist.
Die Sterblichkeit im Jahr 2018 lag deutlich mit 10.000 Fällen über der aktuellen Sterblichkeit. Dies lag an der bekannten Grippe-Epidemie, die bis zum Monat März angedauert hat. Dem gegenüber liegt die Sterblichkeit in diesem Jahr deutlich darunter. Merkwürdigerweise ist die Influenza dieses Jahr verschwunden.
Das Verschwinden der Grippe, die im Jahre 2018 noch deutlich sichtbar war, erschließt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Auch im Alter entsteht entgegen der landläufigen Behauptung keine besondere Übersterblichkeit. Soweit ältere Menschen über 80 Lebensjahre vermehrt an bzw. mit dem Virus versterben, kann dem durch vermehrte Gesundheitsfürsorge im Einzelfall begegnet werden.
Wie auch in anderen Bundesländern stellt sich für die Verhältnisse in Schleswig-Holstein dar, dass die Sterberate mit der Zahl der positiven Tests nicht korreliert. D.h., unabhängig von der Zahl der vorgenommenen Testungen bleibt die Zahl der an oder mit COVID-19 Verstorbenen verhältnismäßig gleich. FINDE DEN FEHLER!
WHO
Nach dem jüngsten Erkenntnisstand ist die Gefährlichkeit der Influenza- und der Corona-Erkrankung in etwa als gleichwertig anzusehen. Bereits vor dem sog. Lockdown-Light hat die WHO eine neue Sichtweise eingeleitet und von Lockdowns aufgrund der unverhältnismäßigen Folgen abgeraten, wie es in einer Veröffentlichung von NTV heißt:
„Jetzt hat das Bulletin der WHO eine Metastudie der Stanford-Universität veröffentlicht, in der die sogenannte Infektionssterblichkeit anhand von weltweiten Antikörper-Studien ermittelt wurde. Ihren Ergebnissen zufolge ist Covid-19 zwar tödlicher als die Grippe, aber nicht so gefährlich wie bisher angenommen. […] Die Metastudie stammt von John P. A. Ioannidis, Professor für Medizin und Epidemiologie an der Stanford-Universität. Laut Berliner Einstein-Stiftung gehört er aktuell zu den zehn meistzitierten Wissenschaftlern der Welt. […] Die Infektions-Sterblichkeit lag zwischen 0,00 und 1,63 Prozent, die korrigierten Werte betrugen 0,00 bis 1,54 Prozent. […] Insgesamt errechnete Ioannidis eine durchschnittliche Infektionssterblichkeit über 51 Standorte hinweg von 0,27 Prozent, korrigiert 0,23 Prozent. […] Betrachtet man nur Bevölkerungsgruppen mit Menschen unter 70 Jahren, betrug die durchschnittliche Rate sogar nur 0,05 Prozent. Zum Vergleich: Christian Drosten geht in Deutschland von einer Sterblichkeitsrate von rund 1 Prozent aus.“
Vgl. www.ntv.de „WHO veröffentlicht Studie: Covid-19 weniger tödlich als vermutet?“ 15.10.2020, Klaus Wedekind
D.h., bei der Einführung der Maßnahmen wurde von dem 20-fachen (!) Sterblichkeitswert des von dem weltweit anerkannten Experten Prof. Johannides ermittelten Wertes ausgegangen.
Intensivbettenauslastung und Gefährdung des Gesundheitssystems
Für jedes Bett, das im Zeitraum vom 16. März bis zum 30. September 2020 nicht belegt wird, erhalten die Krankenhäuser eine Pauschale in Höhe von 560 Euro pro Tag. Der Ausgleich wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, der aus dem Bundeshaushalt refinanziert wird, bezahlt. Sie erhalten außerdem einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen. Die Kosten dafür werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert, die der Beitragszahler ab nächstem Jahr spüren wird.
Nach der vorgenannten Begründung lässt sich festhalten, dass der PCR-Test zur Feststellung von Infektionen pandemischer Art nicht geeignet ist. Dies heißt nicht, dass es keine Covid-19- Erkrankungen gibt. Allerdings erweist ein Blick auf die Zahl real erkrankter Menschen keine Übersterblichkeit und demzufolge auch zu keiner Zeit eine Überlastung des Gesundheitssystems wegen unzureichenden Vorhalts von Krankenhausbetten mit intensivmedizinischer Betreuungsmöglichkeit. Die durch die Covid-19- Erkrankungen zu verzeichnende Gefährdung der Gesellschaft, bzw. des Gesundheitssystems unterscheidet sich in keinem Maße etwa von der Situation der Grippewellen der vorangegangenen Jahre.
Es kommt hinzu, dass die zur Eindämmung des Infektionsgeschehens seitens des sogenannten „Corona-Kabinetts“ vorgeschriebene Maskenpflicht für den herangezogenen Anlass völlig ungeeignet ist.
Selbst der „Corona-Papst“ Prof. Drosten hat noch Anfang des Jahres behauptet, die Maske schütze auf keinen Fall vor den Viren.
Studie zu psychologischen und psychovegetativen Beschwerden
Daniela Prousa, Dipl. Psych. – 20.07.2020–––
Die Psychologin Daniela Prousa erläutert ihre Studie, wonach 60% der sich deutlich von den Verordnungen belastet fühlenden Menschen schon jetzt schwere (psychosoziale) Folgen erlebten. Dies äußere sich an einer stark reduzierten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund von aversionsbedingtem MNS-Vermeidungsbestreben, sozialem Rückzug, herabgesetzter gesundheitlicher Selbstfürsorge (bis hin zur Vermeidung von Arztterminen) oder die Verstärkung vorgängiger gesundheitlicher Probleme (posttraumatische Belastungsstörungen, Herpes, Migräne).
Gem. der Darstellung des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. Hans-Joachim Maaz reaktiviert die Maske auch bereits in der Gesellschaft vorhandene Traumata und droht zum Projektionsobjekt und Blitzableiter für eigenen Frust und Stress zu werden, woraus sich teilweise auch die sehr aggressiven Zurechtweisungen für scheinbare “Maskenverweigerer” erklären können. Diesen würden charakterliche Schwächen oder auch sonstiges Fehlverhalten angedichtet bzw. antizipiert wie z.B. asoziales Verhalten wie Diebstahl. Das im Corona-Kontext wieder aufkommende Denunziantentum sei gesamtgesellschaftlich höchst bedenklich. Es stehe zu befürchten, dass insbesondere auch angesichts der Kinder, die mit dem social distancing ein dem Menschen gar nicht gemäßes Verhalten
erlernten, bereits ein sehr großer therapiebedürftiger Personenkreis entstanden sei und bei einem Persistieren der Problemlage weiterhin entstehen werde.
„Wir wissen nicht, ob nicht die Verwendung von Alltagsmasken in großer Verbreitungsweite, ob das nicht dazu führt, dass im Durchschnitt die erhaltene Virusdosis in einer Infektion geringer ist und dass im Durchschnitt der Krankheitsverlauf auch weniger schädlich sein könnte, aber das ist eine reine Spekulation. Dazu gibt es keine wissenschaftlichen Belege. Und es gibt umgekehrt eben Länder, in denen man sagen kann, es wurde von Anfang an durchgängig Maske getragen, dazu gehören sehr viele asiatische Länder und trotzdem ist es zu großen Ausbrüchen gekommen.”
Christian Drosten in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses
Nach allem sollte die Allgemeinverfügung des Landrats aufgehoben werden, weil ein Pandemiegeschehen in den ausgewiesenen Bereichen wissenschaftlich belegbar nicht zu verzeichnen ist, die Mund- Nasenbedeckung selbst für den Fall, dass man dieser Ansicht nicht folgt, zur Verhütung von Ansteckungen völlig ungeeignet erscheint und das „verordnete“ Tragen der Maske bei einem großen Personenkreis zu posttraumatischen Belastungsstörungen führen kann.
Verweise
Wir haben uns diversen fachlichen Inhalten bedient.
Wir empfehlen jedem, sich unabhängig selbst ein Bild von den Fakten zu machen, vor allem wenn die von ihm getroffenen Entscheidungen erhebliche Folgen gesundheitlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sind!
Im „Corona-Ausschuss“ wurden bis heute in 30 Sitzungen von vier Anwälten Wissenschaftler, Betroffene und weitere relevante Personen im Rahmen einer Untersuchung zum Thema Corona befragt.
Dies Sitzung wurden aufgezeichnet und sind hier aufrufbar:
Zugehörige Dokumente sind hier abrufbar:
Der Kurzbericht des Ausschusses mit einem Zwischenergebnis bis zum 14.09.2020:
Aktuelle Klage RA Dr. R. Füllmich:
https://corona-ausschuss.de/wp-content/uploads/2020/11/Klage-LG-Berlin-231120-anonym.pdf
https://www.aerzteblatt.de/archiv/214370/PCR-Tests-auf-SARS-CoV-2-Ergebnisse-richtig-interpretieren
Auch der NDR berichtete kürzlich über ein sehr kritisches Thesenpapier um den inzwischen bekannten Hamburger Professor Püschel.
Die Initiative Qualitätsmedizin e.V. (IQM) hat das Leistungsgeschehen in 421 Krankenhäusern während der COVID-19-Pandemie untersucht und appelliert an politische Entscheidungsträger, diese Daten zu nutzen. Für die Studie stellten die beteiligten IQM Mitgliedskrankenhäuser freiwillig die Abrechnungsdaten ihrer ca. 2,8 Mio. im ersten Halbjahr 2020 behandelten Fälle zur Verfügung. Die Untersuchung vergleicht die Fallzahlen und Sterblichkeit schwerer Atemwegserkrankungen (SARI, Severe Acute Respiratory Infections) ebenso wie die Verläufe anderer nicht COVID assoziierter Erkrankungen.
Portugiesisches Berufungsgericht hält PCR-Tests für unzuverlässig und hebt Quarantäne auf
Original Urteil (portugiesisch):
https://drive.google.com/file/d/1t1b01H0Jd4hsMU7V1vy70yr8s3jlBedr/view
Initiative Qualitätsmedizin e.V. (IQM) – Effekte der SARS-CoV-2 Pandemie auf die stationäre Versorgung im ersten Halbjahr 2020
https://www.initiative-qualitaetsmedizin.de/
Die Originaldatei können Sie hier herunterladen.
Dieser Beitrag wurde rückdatiert, da diese Webseite zum Erscheinungstermin noch nicht online war.