Landrat weicht der AfD aus! Antwort des Landrats Kreis Rendsburg-Eckernförde auf eine Anfrage zu Corona-Themen im Dezember 2020

Im Zuge der Corona-Pandemie stellte die Kreistagsfraktion der AfD im Kreistag Rendsburg-Eckernförde am 29.11.2020 eine Anfrage, die der Landrat des Kreises am 08.12.2020 beantwortete. Die Abschrift enthält die Fragen der AfD-Fraktion und die Antworten.

Die AfD-Fraktion hielt die Antworten für unbefriedigend. Da die Anfrage im Sinne der Bürger des Kreises erfolgt, soll diese hier der Allgemeinheit öffentlich zugänglich gemacht werden.

ABSCHRIFT DER ANTWORT:

Kreis Rendsburg-Eckernförde Der Landrat

Fachdienst Gesundheitsdienste 08.12.2020

Anfrage der AfD Fraktion im Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 29.11.2020

Welche speziellen Ermessenserwägungen waren für den Landrat ausschlaggebend, um die Grundrechtseinschränkungen in seinen Allgemeinverfügungen anzuordnen und wie ist der Landrat seiner Verpflichtung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung (mildestes Mittel) nachgekommen?

Nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) musste der Kreis Rendsburg-Eckernförde musste die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ergreifen. Mithin sind alle Maßnahmen bereits tatbestandlich an der Frage zu messen, ob diese notwendig zur Seuchenbekämpfung sind. Die Notwendigkeit beurteilt sich in Abhängigkeit zum jeweiligen Erreger und zu dessen Übertragungswegen. Insoweit wurden stets wissenschaftliche Erkenntnisse und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts berücksichtigt.

Soweit der Kreis Rendsburg-Eckernförde Maßnahmen per Allgemeinverfügung erlassen hat, orientieren sich diese stets an dem Maßstab der Wirksamkeit zur Abwendung der Seuche unter Beachtung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in Abwägung zu den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger. Ziel des Handelns war und ist es, eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der intensivmedizinischen Kapazitäten in den Krankenhäusern, zu vermeiden. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde richtet sein Handeln also danach aus, welche Einschnitte in die Freiheitsrechte zwingend erforderlich sind, um eine Überlastung des öffentlich Gesundheitswesens und damit eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger abzuwenden.

Aus welchen Gründen und mit welchen Daten bezüglich der Infektionssage im Kreisgebiet ist der Landrat von einer epidemischen Gesamtlage ausgegangen, die die verfügten Grundrechtseinschränkungen nach seinem Ermessen rechtfertigt?

Am 11.03.2020 hatte der Generaldirektor der WHO, Dr. Tedros Adhanom Ghebreyesus, den COVID-19-Ausbruch offiziell zu einer Pandemie erklärt. Mit Stand vom 12. März vormittags gab es in der Europäischen Region mehr als 20.000 bestätigte Fälle, davon bisher knapp 1000 mit tödlichem Ausgang. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festzustellen ist Aufgabe und Zuständigkeit des Deutsche Bundestag, § 5 Abs. 1 IfSG. Nichts desto weniger, betrachtet man die Fallzahlen der nachgewiesenen Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus der Landesmeldestelle Schleswig-Holstein und des Kreises Rendsburg-Eckernförde, so ist auch für das Land Schleswig-Holstein und dem Kreis Rendsburg-Eckernförde ein exponentieller Anstieg der Fallzahlen festzustellen (siehe Anlagen). Dieser exponentielle Anstieg rechtfertigte die Erforderlichkeit von staatlichem Handeln zur Bekämpfung des Seuchengeschehens.

Hat der Landrat die PCR Tests als Entscheidungsgrundlage zur Annahme von Infektionen nach § 2 IfSG herangezogen und welche Parameter (insbesondere die Anzahl der Zyklen, auch als CT-Wert bezeichnet) wurden/werden bei der Durchführung von PCR-Test angewandt und vorgegeben, um ein Ergebnis als „positiv” zu bewerten?

Die PCR wird als diagnostisches Verfahren als Entscheidungsgrundlage zur Annahme von Infektionen nach § 2 IfSG herangezogen

Die Daten einer PCR zeigen auf, wie viele Zyklen benötigt wurden, um die in die Reaktion gegebene DNA zu vervielfältigen. Dies wird dann durch den Ct-(cycle threshold) Wert angegeben

Grundsätzlich gilt:

„1st der Ct-Wert niedrig, ist die zu vervielfältigende DNA schon früh nachweisbar, was heißt, dass viel SARS-CoV-2 Erbgut in der Patientenprobe war.

ist der Ct-Wert hoch, benötigt man viele PCR-Zyklen, um die DNA zu vervielfältigen. Das ist der Fall, wenn wenig SARS-CoV-2 Erbgut in der Probe enthalten war.”

In Verbindung mit dem Infektionsverlauf bei betroffenen Personen und der bestehenden Symptomatik ergeben sich daraus Hinweise, ob es sich um eine frühe oder späte Phase der Infektion handelt.

Für das Management von Erkrankten hat das RKI Kriterien für die Entlassung aus der Isolierung erarbeitet.

Zur Anwendung von Ct-Werten als Entlasskriterium und zu der begrenzten Aussagekraft des Ct-Wertes führt das RKI in seinen Hinweisen zur Diagnostik Folgendes aus:

Bei anhaltend positivem RNA-Nachweis jenseits der 10 Tage nach Symptombeginn kann in Abhängigkeit von den spezifischen Testbedingungen ein Ct-Wert >30 (entsprechend 250 Kopien/5 pL RNA-Eluat) als Kriterium herangezogen werden. Ein PCR-Ergebnis mit einem Ct-Wert >30 stellt kein negatives PCR-Ergebnis dar, sondern einen positiven RNA-Nachweis mit einer dem hohen Ct-Wert entsprechend geringen Viruslast, die nach bisherigen Erfahrungen mit einem Verlust der Anzüchtbarkeit einhergeht. Nicht empfohlen ist die Anwendung des Ct-Werts, um eine Entisolierung vor Ablauf von 10 Tagen seit Symptombeginn bei symptomatischen Patienten oder vor Ablauf von 10 Tagen seit Erregernachweis bei asymptomatischen Patienten zu begründen. Dies gilt auch für medizinisches Personal.

Einschränkungen der Anwendung eines Ct-Wertes als Entlasskriterium:

Ct-Werte variieren in Abhängigkeit von Abstrichqualität und Testdetails. Bei der Beurteilung der Übertragbarkeit der o.g. Ergebnisse auf die eigenen Befunde sind stets der Zeitpunkt der Probennahme in Bezug auf den Krankheitsverlauf, die Qualität sowie die Art des Materials bzw. der Abstrichort, die Aufarbeitung und das verwendete Testsystem zu berücksichtigen….”

Wie hat sich die Auslastung der Intensivbetten mit und ohne Beatmungsbedarf der Patienten der beiden Krankenhäuser in Rendsburg und in Eckernförde und die Gesamt-Sterblichkeit im Oktober und November 2019 im Vergleich hierzu im Oktober und November 2020 entwickelt?

Die beiden Standorte der Imland-Klinik verfügen derzeit über eine Kapazität von 44 Intensivbetten, davon 24 in Rendsburg, 8 in Eckernförde (reguläre Betten) und 12 Reservebetten. Alle Betten sind nach Aussage der Klinikleitung jederzeit einsatzbereit, ausreichend ärztliche und pflegerische Kapazitäten sind vorhanden. Momentan sind 9 Intensivbetten belegt, es befinden sich keine COVID-19-Patienten auf den Intensivstationen. Ein Patient wird als Verdachtsfall eingestuft. Kumulativ sind bisher 8 Patienten an beiden Standorten verstorben. Vergleichszahlen zum Jahr 2019 liegen uns derzeit nicht vor, diese sind beim Controlling der Klinik angefragt.

Welche Rückstellungen sind für den Fall erfolgreicher Schadensersatzforderungen gegen den Kreis Rendsburg — Eckernförde gebildet worden, falls die auf die Corona-Verordnungen gestützten Allgemeinverfügungen des Landrats sich nachträglich als rechtswidrig erweisen?

Schadensersatzforderungen müssten in gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Je anhängiges gerichtliches Verfahren werden Verfahrensrückstellungen in Höhe von 20 % gebildet. Gegen die erlassenen Allgemeinverfügungen ist aktuell ein gerichtliches Verfahren anhängig. Für diese wird im Rahmen des Jahresabschlusses eine entsprechende Verfahrensrückstellung gebildet.


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